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Allgemeine Geschäftsbedingungen

A. Geltung der Geschäftsbedingungen von CBO

B. Einkaufs- und Auftragsbedingungen

C. Allgemeine Leistungsbedingungen

D. Sonderbedingungen für den „CBO-Web-Shop“

A. GELTUNG DER GESCHÄFTSBEDINGUNGEN VON CBO

Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen CBO und ihren Vertragspartnern, auch wenn bei einzelnen Geschäften nicht mehr besonders auf die Geschäftsbedingungen Bezug genommen wird, wenn der Vertragspartner Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Als Vertragspartner werden in diesen Geschäftsbedingungen die Partner bezeichnet, die mit CBO auf Anbieter- und/oder Kundenseite Geschäfte tätigen.

A.2

Diese Geschäftsbedingungen gelten stets und ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Vertragspartners werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als CBO ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Vertragspartner (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Geschäftsbedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. die schriftliche Bestätigung von CBO maßgebend.

A.3

Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen Geschäftsbedingungen nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

A.4

In verschiedenen Rechtssystemen können dieselben Wörter unterschiedliche Bedeutungen haben. In fremdsprachlichen, also nicht deutschen Fassungen dieser Geschäftsbedingungen ist jeweils die deutsche rechtliche Bedeutung der entsprechenden Wörter maßgeblich.

B. EINKAUFS- UND AUFTRAGSBEDINGUNGEN

B.1. Vertrag/ Inhalt/ Leistungsumfang/ Muster/ Verpackung etc.

B.1.01

In Ergänzung zu den gesetzlichen Bestimmungen gelten die nachstehenden Bedingungen für Aufträge, die einem Lieferanten durch CBO erteilt werden.

B.1.02

Verträge mit Lieferanten, wie auch deren Aufhebung, Änderung und Kündigung sowie Lieferabrufe bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform oder mindestens der Textform. Entsprechende mündliche Willenserklärungen müssen in dieser Form bestätigt werden, um Wirksamkeit zu erlangen.

B.1.03

Kostenvoranschläge und Planungen im Vorfeld eines Vertrags sind verbindlich.

B.1.04

Kostenvoranschläge und Planungen im Vorfeld eines Vertrags erfolgen unentgeltlich.

B.1.05

Für die Spezifikation der Ware ist ausschließlich die Bestellung von CBO maßgeblich.

B.1.06

Der Lieferant ist verpflichtet, sämtliche zum bestimmungsgemäßen Gebrauch der Ware erforderlichen Zubehörteile, Anleitungen und Datenblätter mitzuliefern.

B.1.07

Der Lieferant ist verpflichtet, Bedienungsanleitungen, Warnhinweise und Dokumentationen der Ware in allen Sprachen der EU mitzuliefern.

B.1.08

Mitzuliefern sind auch Arbeitspläne und Konstruktionszeichnungen.

B.1.09

Der Lieferant ist verpflichtet, für sämtliche Warenstücke ein Ursprungszeugnis mitzuliefern, das im Einklang mit den im Lieferzeitpunkt gültigen Präferenzregelungen der EU steht.

B.1.10

Der Lieferant steht dafür ein, dass die Ware den in der EU geltenden Vorschriften entspricht und über sämtliche in der EU notwendigen Zertifikate wie CE und sämtliche in der EU gängigen Zertifikate wie TÜV/GS, EMV, VDE, LMBG verfügt.

B.1.11

Wenn das vertragsgemäße Bestimmungsland der Ware außerhalb der EU liegt, hat die Ware den Vorschriften des Bestimmungslandes zu entsprechen.

B.1.12

Der Lieferant liefert CBO oder – auf Wunsch von CBO einem von CBO benannten Dritten – vor der ersten vertraglich geschuldeten Lieferung eine hinreichende Anzahl von Mustern der Ware zu Testzwecken. Die Kosten einschließlich Fracht etc. trägt der Lieferant. Die Muster gehen mit der Lieferung in das Eigentum von CBO über. Auch für die Muster gelten die Pflichten des Lieferanten gemäß Ziffern B.1.06 bis B.1.11.

B.1.13

Für Muster, die CBO freigibt, gilt: Der Lieferant steht dafür ein, dass die entsprechende Ware dem frei gegebenen Muster entspricht.

B.1.14

Für nicht von CBO freigegebene Muster gilt: Der Lieferant hat gemäß B.1.12 neue Muster zu liefern.

B.1.15

Die vom Lieferanten verwandte Verpackung muss umweltfreundlich sein und den Anforderungen an einen sicheren Transport unter Berücksichtigung der konkreten Umstände entsprechen. Die Größe und das Gewicht der Verpackung hat der Lieferant in seiner Auftragsbestätigung, spätestens aber bei Versendung der Ware, gegenüber CBO mitzuteilen.

B.1.16

Bei einem Verstoß gegen die Vorschriften gemäß B.1.09 bis B.1.11 schuldet der Lieferant für jeden Einzelfall einen pauschalierten Schadensersatz von € 5.000,00, sofern er nicht den Nachweis eines geringeren Schadens bei CBO erbringt. Darüber hinaus schuldet der Lieferant den Ersatz etwaiger wegen des Verstoßes angefallener Prüfkosten, Geldstrafen und dergleichen sowie den Ersatz jedes weitergehenden Schadens.

B.1.17

Der Lieferant wird durch Kennzeichnung der Ware oder andere geeignete Maßnahmen sicherstellen, dass eine Chargenrückverfolgung möglich ist und CBO auf Nachfrage über die Art und die Verwendung der Kennzeichen informieren.

B.1.18

Der Lieferant hat auf eigene Kosten und Verantwortung jegliche etwaigen Ausfuhr- und Einfuhrgenehmigungen und sonstige Genehmigungen einzuholen und die Verzollung der Ware durchzuführen.

B.2. Preise/ Zahlungsbedingungen

B.2.01

Allein maßgeblich und bindend ist der in der Bestellung von CBO genannte Preis, der sich stets exklusive Umsatzsteuer versteht.

B.2.02

Der Preis versteht sich bei einem Lieferanten außerhalb der EU und Verschiffung gemäß FOB benannter Versendehafen der ICC Incoterms 2020, im Übrigen stets DDP benannter Bestimmungsort der ICC Incoterms 2020.

B.2.03

Sollte eine Bezahlung der Verpackung durch CBO vereinbart sein, ist diese nur geschuldet, wenn der Verpackungspreis in der Rechnung gesondert ausgewiesen ist. Außerdem ist bei vereinbarter Verpackungsvergütung stets nur der Selbstkostenpreis des Lieferanten geschuldet.

B.2.04

Schuldet CBO eine Vergütung der Verpackung gemäß Ziffer B.2.03, hat CBO das Recht, die Verpackung gegen Erstattung von zwei Dritteln des in der Rechnung ausgewiesenen Verpackungspreises an den Lieferanten zurück zu geben. Dafür gilt EXW-Bestimmungsort der Warenlieferung der ICC Incoterms 2020.

B.2.05

Der Lieferant hat seine Rechnung nach Eintreffen der Lieferung am Bestimmungsort zu stellen und zwar unter Angabe der CBO-Bestellnummer und im Einklang mit der Bestellung und diesen Einkaufsbedingungen.

B.2.06

Jeder Rechnung sind beizufügen: Ablieferungsnachweis oder Frachtbrief, ein Vollzähligkeitsnachweis und ein die Ordnungsgemäßheit der Ware bestätigender, den Anforderungen von CBO gemäß den Qualitätssicherungsrichtlinien von CBO entsprechender, Inspektionsbericht.

B.2.07

Rechnungsforderungen werden nicht fällig, solange die Voraussetzungen gemäß B.2.05 und B.2.06 nicht erfüllt sind.

B.2.08

Bei verfrüht eintreffender Ware aus Lieferungen des Vertragspartners wird die Rechnung auf den mit CBO vertraglich vereinbarten Liefertermin valutiert. Das Valutadatum gilt in dem Fall als Rechnungseingangsdatum.

B.2.09

Bei mangelhafter Ware bzw. Leistung oder vertragswidriger Teillieferung des Vertragspartners wird die Rechnung auf das Datum der Mangelfreiheit bzw. vollständigen Lieferung valutiert. Das Valutadatum gilt in dem Fall als Rechnungseingangsdatum.

B.2.10

CBO zahlt auf Rechnungen bis zum letzten Tag des Monats, der auf den Monat folgt, in dem die Rechnung fällig wird, unter Inanspruchnahme von 3 % Skonto oder netto binnen 30 Tagen nach Fälligkeit.

B.2.11

Alle Zahlungen erfolgen unter Vorbehalt der Rechnungsprüfung und Rückforderung.

B.3. Lieferbedingungen und Lieferverzug

B.3.01

Die in der Bestellung angegebenen Liefertermine und -fristen sind bindend. Lieferfristen laufen ab dem Bestelldatum.

B.3.02

Teillieferungen bedürfen der Zustimmung von CBO mindestens in Textform.

B.3.03

Maßgeblich für die Einhaltung der Lieferzeit ist die vollständige Erbringung der Leistung am Bestimmungsort.

B.3.04

Der Lieferant hat CBO von der Einhaltung der Lieferzeit gefährdenden Umständen unter Abschätzung des Umfangs der drohenden Verzögerung und der Eintrittswahrscheinlichkeit unverzüglich in Textform in Kenntnis zu setzen. Der Lieferant ist verpflichtet, CBO in entsprechender Form unverzüglich von jeglicher Änderung der oben genannten Umstände zu unterrichten.

B.3.05

Die vorbehaltlose Annahme verspäteter Leistungen durch CBO bedeutet keinen Verzicht auf Ansprüche wegen Leistungsverzugs.

B.3.06

Der Lieferant schuldet CBO im Lieferverzug einen pauschalierten Verzugsschaden in Höhe von 0,5 % des Auftragswertes je Werktag, nicht jedoch mehr als 5 % des Auftragswertes. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben CBO vorbehalten. Dem Lieferanten bleibt das Recht vorbehalten, nachzuweisen, dass ein geringerer oder kein Verzugsschaden eingetreten ist.

B.4. Gefahrübergang/ Warenausgangsprüfung/ Untersuchungs- und Rügepflichten

B.4.01

Ein Gefahrübergang vor Übernahme der Ware durch CBO ist ausgeschlossen, es sei denn, CBO befindet sich mit der Übernahme in Verzug.

B.4.02

Der Lieferant verpflichtet sich zu einer Warenausgangsprüfung.

B.4.03

Die Untersuchungs- und Rügepflichten für CBO bei Mängeln der gelieferten Ware richten sich im Übrigen nach §§ 377, 381 HGB, wobei es ausreicht, dass offene Mängel innerhalb von 12 Tagen ab Ablieferung der Ware von CBO gerügt werden. Für verdeckte Mängel gilt eine Rügefrist von 12 Tagen ab Entdeckung des jeweiligen Mangels.

B.5. Gewährleistung und sonstige Haftung des Lieferanten

B.5.01

Der Lieferant von CBO hat im gesetzlichen Umfang und für die gesetzliche Dauer Gewähr und Schadensersatz zu leisten, soweit nachfolgend in diesem Abschnitt B.5 nichts Abweichendes geregelt ist.

B.5.02

Eine ganze Charge der gelieferten Ware gilt als mangelhaft, wenn die Anzahl der als mangelhaft gerügten Einzelgegenstände 1% der jeweiligen Charge überschreitet (sog. Serienfehler).

B.5.03

Der Lieferant stellt CBO von Schadensersatzansprüchen Dritter (inklusive der Kosten für eine angemessene Rechtsverteidigung) frei, die aus Gründen der Produkthaftung, Verletzung gewerblicher Schutzrechte oder aus sonstigem Rechtsgrund gegen CBO erhoben werden.

B.5.04

Der Lieferant schuldet CBO den Ersatz aller Kosten, die CBO aus Ansprüchen gemäß B.5.03 und aus der Verteidigung gegen entsprechende Forderungen entstehen. Dabei ist es unerheblich, ob der Lieferant die Rechte Dritter kannte oder kennen musste oder ob er die im Bestimmungsland geltenden Vorschriften kannte oder kennen musste.

B.5.05

Der Lieferant haftet auch für die Kosten von Warn- oder Rückrufaktionen wegen Mängeln der vom Lieferanten gelieferten Ware.

B.5.06

Der Lieferant hat ein Zurückbehaltungsrecht nur, sofern er Forderungen gegen CBO hat, die von CBO anerkannt oder die rechtskräftig festgestellt sind.

B.5.07

Im Fall von Sachmängeln hat CBO das Recht zu wählen, ob der Lieferant Ersatz liefert oder die Mängel beseitigt.

B.5.08

Wenn der Lieferant nach Aufforderung durch CBO Mängel nicht binnen angemessener Frist anerkennt und Gewähr leistet, ist CBO zur Schadensminderung berechtigt, auf Kosten des Lieferanten die Mängel selbst zu beseitigen oder Ersatz für die mangelhafte Ware zu beschaffen.

B.5.09

CBO ist zur Aufrechnung und zur Zurückbehaltung wegen eigener Forderungen gegen den Lieferanten uneingeschränkt berechtigt.

B.6. Lieferantenregress

B.6.01

Die gesetzlich bestimmten Regressansprüche innerhalb einer Lieferkette (Lieferantenregress gemäß §§ 445a, 445b, 478 BGB) stehen CBO neben den Mängelansprüchen uneingeschränkt zu. CBO ist insbesondere berechtigt, genau die Art der Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) vom Lieferanten zu verlangen, die CBO ihren Abnehmern im Einzelfall schuldet. Das gesetzliche Wahlrecht (§439 Abs. 1 BGB) von CBO wird hierdurch nicht eingeschränkt.

B.6.02

Bevor CBO einen von ihren Abnehmern geltend gemachten Mangelanspruch (einschließlich Aufwendungsersatz gemäß §§ 445a Abs. 1, 439 Abs. 2 und 3 BGB) anerkennt oder erfüllt, wird CBO den Lieferanten benachrichtigen und unter kurzer Darlegung des Sachverhalts um schriftliche Stellungnahme bitten. Erfolgt eine substantiierte Stellungnahme nicht innerhalb angemessener Frist und wird auch keine einvernehmliche Lösung herbeigeführt, so gilt der von CBO tatsächlich gewährte Mangelanspruch als ihrem Abnehmer geschuldet. Dem Lieferanten obliegt in diesem Fall der Gegenbeweis.

B.6.03

Die Ansprüche von CBO aus Lieferantenregress gelten auch dann, wenn die mangelhafte Ware durch CBO oder einen anderen Unternehmer, z.B. durch Einbau in ein anderes Produkt, weiterverarbeitet wurde.

B.7. Vertraulichkeit und Erzeugnisse

B.7.01

Der Lieferant verpflichtet sich, alle vertraulichen Informationen, die er von CBO während der Geschäftsbeziehung erhalten hat, geheim zu halten und ohne ausdrückliche Zustimmung von CBO keinem Dritten zugänglich zu machen. Der Lieferant wird seine Lieferanten, Arbeitnehmer, Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen entsprechend verpflichten.

B.7.02

Erzeugnisse, die nach von CBO entworfenen Unterlagen, wie Zeichnungen, Modellen und dergleichen, oder nach Angaben von CBO oder mit Werkzeugen von CBO oder nachgebauten Werkzeugen angefertigt sind, dürfen vom Lieferanten weder selbst verwendet, noch Dritten angeboten noch sonst wie in den Verkehr gebracht werden. Dies gilt sinngemäß auch für Druckaufträge von CBO.

B.8. Kündigungsrecht bei Rahmenvertrag

CBO kann einen etwaigen Rahmenvertrag mit dem Lieferanten kündigen, wenn in dessen Vermögenssituation eine Verschlechterung im Sinne von § 321 BGB eingetreten ist oder der Lieferant seinen Verpflichtungen trotz Mahnung länger als 21 Tage nicht nachkommt.

B.9 Erfüllungsort/ Gerichtsstand/ Rechtswahl

B.9.01

Erfüllungsort für alle Lieferungen und Leistungen ist der von CBO bezeichnete Bestimmungsort.

B.9.02

Für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis zwischen dem Vertragspartner und CBO ist Gerichtsstand Duisburg. CBO ist in vorstehendem Fall berechtigt, den Vertragspartner, auch an dessen jeweiligen Sitz zu verklagen.

B.9.03

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts (CISG).

C. ALLGEMEINE LEISTUNGSBEDINGUNGEN

C.1. Auftragsbestätigung / Mindestbestellwerte

C.1.01

Die nachstehenden Regelungen gelten, wenn CBO Lieferungen oder Leistungen erbringt. Dies gilt insbesondere auch für solche Lieferung und Leistungen, die aufgrund einer Bestellung über den elektronischen Datenaustausch (EDI) erfolgen.

C.1.02

Für den Inhalt des jeweiligen Vertrags ist die schriftliche Auftragsbestätigung von CBO gegebenenfalls in Verbindung mit dem von CBO erstellten Leistungsverzeichnis maßgebend. Mündliche Abmachungen im Zusammenhang mit Vertragsabschlüssen, die mit Mitarbeitern von CBO getroffen werden, die nicht vertretungsberechtigt sind, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit gleichfalls der schriftlichen Bestätigung von CBO.

C.1.03

Der Kunde hat CBO mit allen Informationen und Unterlagen zu versorgen, die für die Durchführung der vertraglich vereinbarten Leistungen erforderlich oder nützlich sind. Wenn ein Pflichtenheft erstellt wird, das dem Kunden zur Prüfung und Zustimmung vorgelegt wird, legt dieses Pflichtenheft den Leistungsumfang für beide Seiten verbindlich fest.

C.1.04

Eigenschaftsangaben, die die Produkte und Leistungen von CBO betreffen, sind CBO nur dann zuzurechnen, wenn diese Angaben- von CBO stammen oder im ausdrücklichen Auftrag von CBO gemacht werden oder - von CBO ausdrücklich autorisiert sind oder - öffentliche Äußerungen sind und CBO diese Angaben seit vier Wochen kannte oder kennen musste und sich davon nicht distanziert hat. Zu Gehilfen von CBO im Sinne des § 434 Absatz 1 BGB zählen nicht Vertragshändler und Kunden von CBO, die als Wiederverkäufer agieren. Eine hinreichende Berichtigung von Eigenschaftsangaben im Sinne des § 434 Absatz 1 BGB kann in jedem Fall auf der Homepage von CBO unter der Adresse www.cbo-it.de erfolgen.

C.1.05

CBO zurechenbare Eigenschaftsangaben, die messbare Werte beinhalten, sind mit einer branchenüblichen Toleranz zu verstehen. Eine Überschreitung der Toleranz führt jedoch nicht automatisch zur Annahme eines Mangels.

C.2. Bleibende Rechte / Urheberrecht

C.2.01

Die von CBO erstellten Entwürfe, Modelle, Aufstellungspläne, Dispositions- und sonstige Zeichnungen, Textvorlagen etcetera bleiben das geistige Eigentum von CBO, auch wenn der Kunde für die Arbeit Wertersatz geleistet hat. Das Recht zur Verwertung dieser Gegenstände und der in ihnen verkörperten geistigen Leistungen bleibt ausschließlich CBO vorbehalten.

C.2.02

CBO ist zum Anbringen eigener Firmen- und Markenzeichen berechtigt. Dem Kunden ist es untersagt solche von CBO angebrachten Zeichen zu entfernen.

C.2.03

Der Kunde ist gegenüber CBO dafür verantwortlich, dass die von ihm übergebenen Vorlagen, Entwürfe, Pläne, Texte, Warenzeichen etcetera zu Recht verwertet werden dürfen.

C.2.04

Soweit CBO an der Steuerungssoftware und sonstiger Software, die mit den Anlagen ausgeliefert wird, das alleinige Urheberrecht hat, wird dem Kunden lediglich das einfache Nutzungsrecht an der Software übertragen und zwar in der Form, dass die Software ausschließlich zum Betrieb der einzelnen vertragsgegenständlichen Anlage genutzt werden darf.

C.2.05

Jede Vervielfältigung und sonstige Nutzung der Software ist dem Kunden nicht gestattet.

C.2.06

Die Dekompilierung der Software ist nicht erlaubt. Sofern der Kunde Schnittstellen – Informationen benötigt, wird CBO auf Anforderung die Schnittstellen der Software offenlegen. Nur wenn CBO diesem Verlangen nicht binnen einer angemessenen Frist nachkommt, ist es dem Kunden gestattet, zum Zwecke der Schnittstellen – Analyse die zu dieser Analyse notwendigen Softwareteile zu dekompilieren. Als angemessen gilt eine Frist von zwei Wochen. C.3. Versand / Gefahrtragung

C.3.01

Die Versandart bleibt CBO vorbehalten, wenn nicht ausdrücklich eine bestimmte Versandart vorgeschrieben ist.

C.3.02

Verlässt die Ware den Betrieb oder das Lager von CBO, übernimmt der Besteller jedes Risiko. Eine Versicherung der Lieferung erfolgt nur auf Wunsch des Kunden und dann zu dessen Lasten.

C.3.03

Die Gefahr geht mit der Übergabe der Ware an den Transporteur, mit der Mitteilung der Versandbereitschaft oder der Bereitstellung zum vereinbarten Liefertermin auf den Besteller über. C.4. Lieferzeit / Genehmigungen / Fristen bei Reparaturen und dergleichen

C.4.01

Liefertermin bezeichnet einen Zeitpunkt, sei es einen bestimmten Tag oder eine Kalenderwoche o.ä., an dem die Lieferung bzw. Leistung zu erfolgen hat. Lieferfrist bezeichnet den Zeitraum binnen dessen eine Lieferung bzw. Leistung zu erfolgen hat. Lieferzeit ist der Oberbegriff für Liefertermine und Lieferfristen.

C.4.02

Sämtliche Lieferzeiten stehen unter dem Vorbehalt, dass die Leistung bei CBO verfügbar ist. Wenn die Leistung nicht verfügbar ist (Nichtverfügbarkeit der Leistung), wird CBO den Kunden unverzüglich darüber informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferzeit mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferzeit nicht verfügbar, ist CBO berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Kunden wird unverzüglich erstattet. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung von CBO durch ihre Zulieferer, wenn CBO ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschossen hat, weder CBO noch ihrem Zulieferer ein Verschulden trifft oder CBO im Einzelfall nicht zur Beschaffung verpflichtet ist.

C.4.03

Etwa vereinbarte Lieferfristen gelten ab Werk, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Solche Lieferfristen beginnen mit dem in der Auftragsbestätigung vorgesehenen Zeitpunkt, frühestens jedoch, wenn die vom Kunden zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Abrufe und Versandanschriften vorliegen, alle Einzelheiten des Auftrags klargestellt sind und der Kunde vereinbarte Anzahlungen bzw. Sicherheiten geleistet hat. Soweit eine Lieferfrist vereinbart ist, verlängert sich diese angemessen, wenn der Kunde mit der Beibringung von durch ihn zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Versandanschrift – Mitteilungen, Anzahlungen oder Sicherheiten in Rückstand ist. Ist ein Liefertermin vereinbart, so verschiebt sich dieser angemessen, wenn der Kunde mit der Beibringung von durch ihn zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Versandanschrift – Mitteilungen, Anzahlungen oder Sicherheiten in Rückstand ist. Eine entsprechende Verschiebung von Lieferterminen oder Verlängerung von Lieferzeiten findet auch statt, wenn die Voraussetzungen für die von CBO zu erbringenden Leistungen, die der Kunde selbst oder durch Dritte zu erbringen hat, nicht rechtzeitig vorliegen.

C.4.04

Werden von CBO beizubringende Genehmigungen, die Voraussetzung für eine rechtmäßige Lieferung sind, aus nicht von CBO zu vertretenden Gründen verzögert oder gar nicht erteilt, haftet CBO dafür nicht.

C.4.05

Werden vom Kunden nach Auftragsbestätigung Änderungen des Auftrags gewünscht, so beginnt die Lieferfrist erst mit der Bestätigung der Änderung durch CBO. Ein vereinbarter Liefertermin verschiebt sich entsprechend.

C.4.06

Die Leistungs- bzw. Lieferfrist verlängert sich angemessen beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die CBO trotz nach den Umständen des Falls zumutbarer Sorgfalt nicht abwenden kann, z.B. Naturkatastrophen, Pandemien, behördliche Anordnungen, Blockaden, Krieg, Terroranschläge, Streik, Aussperrung und andere Arbeitsunruhen, Beschlagnahme, Embargo, totaler oder teilweiser Ausfall von Subunternehmern oder sonstige Umstände für die CBO nicht einzustehen hat, soweit CBO nicht ausnahmsweise das Beschaffungsrisiko oder eine Liefergarantie ausdrücklich übernommen hat. CBO hat in dem vorgenannten Fall auch das Recht, vom Vertrag zurücktreten, sofern es sich nicht nur um ein vorübergehendes Leistungshindernis handelt.

C.4.07

In den Fällen, in denen im Rahmen von Reparaturen, Gewährleistungsarbeiten, Nachlieferungen und dergleichen nicht auf Standardkomponenten zurückgegriffen werden kann, weil es sich vereinbarungsgemäß bei der betreffenden Anlage um eine Sonderanfertigung handelt oder weil Sonderkomponenten eingebaut wurden, verlängert sich die entsprechende CBO zuzugestehende Leistungszeit um die Zeit, die bei rechtzeitiger Bestellung für die Beschaffung der entsprechenden Komponenten notwendig ist.

C.4.08

Ein Anspruch auf Schadensersatz statt Leistung oder auf Schadensersatz wegen Verzugs ist in den Fällen der Ziffer C.4.06 ausgeschlossen, wenn CBO den Kunden von den Leistungshindernissen unverzüglich informiert hat.

C.4.09

Das gleiche gilt bei Fixgeschäften. Solche müssen als solche ausdrücklich in schriftlicher Form vereinbart werden.

C.4.10

Die gesetzlichen Rechte von CBO, insbesondere bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z.B. aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/ oder Nacherfüllung), bleiben unberührt.

C.5. Teillieferungen / Mehr– und Mindermengen

C.5.01

CBO ist bei Lieferungen unzählbarer Güter berechtigt, bis zu 10% mehr oder weniger zu liefern, ohne dass dies als Pflichtverletzung gilt. Auch Teillieferungen sind in einem dem Kunden zumutbaren Umfang zulässig.

C.5.02

Wenn CBO vom Recht der Teillieferung oder der Minderlieferung oder der Mehrlieferung Gebrauch macht, können Zahlungen vom Kunden nicht aus diesem Grund zurückgehalten werden.

C.6. Preise

C.6.01

Die Preise gelten, wenn nichts anderes vereinbart wurde, ab Werk bzw. ab Lager, ausschließlich Verpackung.

C.6.02

Soweit Verpackung anfällt, verpackt CBO entsprechend den bestehenden Vorschriften und verfährt nach § 4 VerpackV.

C.6.03

Die Preise, das gleiche gilt für Kosten, verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden Umsatzsteuer.

C.6.04

Ändern sich nach Auftragsbestätigung die Kostenfaktoren, insbesondere die Preise für Roh- oder Hilfsstoffe sowie Löhne und Transportkosten, so kann CBO eine entsprechende Anpassung der Preise vornehmen, falls zwischen Auftragsbestätigung und Lieferung ein längerer Zeitraum als 4 Monate liegt.

C.6.05

Verzögert sich eine Montage, Inbetriebnahme, Wartung, Reparatur oder eine sonstige Leistung aus Gründen, die nicht im Einflussbereich von CBO liegen, so hat der Kunde alle daraus entstehenden Kosten, insbesondere Wartezeiten und durch die Verzögerung entstandene weitere Reisekosten und Spesen der von CBO eingesetzten Mitarbeiter und von CBO beauftragter Subunternehmer zu tragen.

C.6.06

Die in Ziffer C.6.05 genannte Rechtsfolge tritt nur ein, wenn die Verzögerungsgründe vom Kunden zu vertreten sind.

C.7. Zahlungsbedingungen, Rechnungsversand

C.7.01

Für Anzahlungen gelten die Bestimmungen des Umsatzsteuergesetzes.

C.7.02

Sofern nichts anderes vereinbart ist, sind Zahlungen sofort fällig.

C.7.03

Spätestens fällig sind an CBO zu leistende Zahlungen 7 Tage nach Rechnungsdatum und Lieferung bzw. Abnahme der Ware. Mit Überschreiten dieses Datums, gerät der Geldschuldner in Zahlungsverzug.

C.7.04

Erfüllungsort für Zahlungen ist der Geschäftssitz von CBO.

C.7.05

Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Diese Einschränkung gilt indes dann nicht, sofern die vom Kunden zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung in einem synallagmatischen Verhältnis zur Forderung von CBO steht.

C.7.06

Der Kunde hat, außer in Fällen des C.7.05, kein Zurückbehaltungsrecht. Die Rechte gemäß § 320 BGB bleiben ferner erhalten, solange und soweit CBO ihren Gewährleistungsverpflichtungen nicht nachgekommen ist.

C.7.07

Wenn CBO Schecks zur Zahlung entgegennimmt, geschieht dies nur als Leistung erfüllungshalber.

C.7.08

Die Zahlung durch Wechsel ist ausgeschlossen; Wechsel werden von CBO nicht zur Zahlung entgegengenommen. Falls CBO aufgrund besonderer entgegenstehender Vereinbarung Wechsel entgegennimmt, geschieht dies nur als Leistung erfüllungshalber.

C.7.09

Tritt beim Kunden nach Vertragsabschluss - sollte es zum Vertragsschluss noch einer Willenserklärung des Kunden bedürfen, nach der letzten auf den Vertragsschluss gerichteten Willenserklärung von CBO - eine wesentliche Verschlechterung in seiner Vermögenslage ein, kommt es z.B. zu Wechsel- und/oder Scheckprotesten, kann CBO für alle noch auszuführenden Leistungen und Lieferungen aus Verträgen aus demselben rechtlichen Verhältnis (§ 273 BGB) nach Wahl von CBO Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung verlangen. Entspricht der Kunde diesem Verlangen nicht, kann CBO von diesen besagten Verträgen zurücktreten oder nach Fristsetzung Schadensersatz statt Leistung verlangen und zwar ohne besonderen Nachweis 25 % der nicht ausgeführten Auftragssumme, sofern der Kunde nicht einen geringeren Schaden nachweist. Nur wenn ausnahmsweise ein ungewöhnlich hoher Schaden im Einzelfall vorliegt, kann CBO den Ersatz des über die Pauschale hinausgehenden Schadens ersetzt verlangen.

C.7.10

Die Rechnungen von CBO werden grundsätzlich nur auf elektronischem Wege versandt, sofern nicht ausnahmsweise etwas anderes ausdrücklich vereinbart wird. Der Kunde wird CBO die für den elektronischen Rechnungsversand erforderlichen Informationen auf Anfrage mitteilen.

C.7.11

Für eine auf Kundenwunsch vorgenommene Korrektur und die damit verbundene Neuausstellung einer Rechnung, berechnet CBO eine Aufwandspauschale von 30€ zzgl. Mehrwertsteuer.

C.8. Untersuchungs- und Rügepflicht

C.8.01

Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) sowie den Regelungen in diesem Abschnitt C.8. nachgekommen ist.

C.8.02

Die Lieferungen von CBO, auch Zeichnungen, Ausführungspläne, Projektierungsvorschläge etc., sind vom Kunden bei Übergabe unverzüglich auf ihre Gebrauchsfähigkeit und Ordnungsmäßigkeit zu prüfen.

C.8.03

Offensichtliche Mängel müssen unverzüglich, spätestens jedoch binnen 6 Tagen nach Eintreffen am Bestimmungsort unter genauer Angabe der konkreten Beanstandungen schriftlich bei CBO geltend gemacht werden.

C.8.04

Bei direkter Lieferung der Ware an Dritte verlängert sich die maximale Rügefrist auf 14 Tage.

C.8.05

Der Kunde muss auch versteckte Mängel unverzüglich nach Entdeckung, spätestens jedoch binnen 6 Tagen nach Entdeckung in der Form des C.8.03 schriftlich rügen.

C.9. Mängelansprüche des Kunden (Gewährleistung)

Gewährleistung in diesen Geschäftsbedingungen bedeutet: Ansprüche wegen Schlechtleistung aufgrund Lieferung einer mangelhaften Sache bzw. Herstellung eines mangelhaften Werkes.

C.9.01

Für die Rechte des Kunden bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage oder mangelhafter Montageanleitung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit in nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der unverarbeiteten Ware an einen Verbraucher, auch wenn dieser sie weiterverarbeitet hat (Lieferantenregress gem. § 478 BGB). Ansprüche aus Lieferantenregress sind ausgeschlossen, wenn die mangelhafte Ware durch den Kunden oder einem anderen Unternehmen, z.B. durch Einbau in ein anderes Produkt, weiterverarbeitet wurde.

C.9.02

Kommt der Kunde den unter Abschnitt C.8. aufgeführten Kontroll- und Rügeobliegenheiten nicht nach, ist die Haftung von CBO für den nicht angezeigten Mangel ausgeschlossen.

C.9.03

Die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln beträgt 12 Monate ab Ablieferung bzw., soweit eine Abnahme vereinbart ist, ab Abnahme. Unberührt bleiben die gesetzlichen Sonderregelungen zur Verjährung (insbesondere §§ 438 Abs.1 Nr. 1 und Nr. 2, Abs. 3, 444, 445b BGB bzw. § 634a Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3, Abs. 3 BGB).

C.9.04

Die Verjährungsfrist von 12 Monaten gilt auch für vertragliche und außervertragliche Schadenersatzansprüche, die auf einem Mangel der Sache beruhen. Diese Verjährungsverkürzung gilt indes nicht soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit von CBO oder ihrer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruht; bei Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit; bei Verzug, soweit ein fixierter Liefertermin vereinbart ist; bei arglistigem Verschweigen eines Mangels; bei Übernahme einer Garantie und/oder des Beschaffungs- oder Herstellerrisikos im Sinne von §276 BGB durch CBO; in Fällen der zwingenden gesetzlichen Haftung, insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz. Eine Beweislastumkehr zulasten des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

C.9.05

Sofern durch von CBO durchgeführte Arbeiten oder Ersatzlieferungen die Gewährleistungsfrist gehemmt oder unterbrochen wird, erstreckt sich eine solche Hemmung oder Unterbrechung nur auf die von der Ersatzlieferung oder Nachbesserung betroffene funktionale Einheit.

C.9.06

Für den Fall, dass der Kunde ein Recht auf Nacherfüllung hat, entscheidet zunächst CBO, ob die Nacherfüllung durch die Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) erfolgt. Das Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Vorrausetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.

C.9.07

Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die nicht von CBO zu vertreten sind. Dazu zählen zum Beispiel Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage oder Inbetriebsetzung durch den Kunden oder durch Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel oder Austauschwerkstoffe, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, oder chemische , elektromagnetische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht auf Verschulden von CBO zurückzuführen sind.

C.9.08

CBO übernimmt keine Gewährleistung für vom Kunden gestellte Komponenten. Für die Tauglichkeit und Beschaffenheit solcher Komponenten ist allein der Kunde verantwortlich, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.

C.9.09

Im Falle der Nichtbeachtung der Betriebs- und Wartungsanleitung durch den Kunden wird vermutet, dass ein entstandener Schaden darauf zurückzuführen ist. Der Kunde trägt in dem Fall die Darlegungs- und Beweislast für das Gegenteil.

C.9.10

CBO ist berechtigt, die Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Kunde den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Kunde ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.

C.9.11

Arbeiten an von CBO gelieferten Sachen oder sonstigen von CBO erbrachten Leistungen gelten nur dann als Arbeiten zur Mängelbeseitigung oder Nachbesserung soweit die Mangelhaftigkeit ausdrücklich von CBO anerkannt worden ist oder soweit Mängelrügen nachgewiesen sind und soweit diese nachgewiesenen Mängelrügen berechtigt sind. Ohne diese Voraussetzungen sind derartige Arbeiten als Sonderleistung anzusehen.

C.9.12

Auch im Übrigen werden Nachbesserungen oder Ersatzlieferungen von CBO als Sonderleistungen erbracht, wenn sie nicht ausdrücklich in Anerkennung einer Rechtspflicht erfolgen.

C.9.13

Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie ggfs. Ausbau- und Einbaukosten, trägt bzw. erstattet CBO nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls kann CBO vom Kunden die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten (insbesondere Prüf- und Transportkosten) ersetzt verlangen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Kunden nicht erkennbar.

C.9.14

Für den Fall, dass von CBO gelieferte Anlagen außerhalb der Hauptniederlassung des Kunden aufgestellt oder betrieben werden, obwohl der betreffende Vertrag mit einer in Deutschland befindlichen Niederlassung oder Hauptstelle des Kunden geschlossen wurde, hat der Kunde aber die Mehrkosten zu tragen, die dadurch entstehen, dass etwaige von CBO zu erbringenden Gewährleistungsmaßnahmen Transportkosten, Reisekosten und sonstigen Aufwand mit sich bringen, die bzw. der die Grenzen Deutschlands überschreitet.

C.9.15

Zur Vornahme von als Gewährleistung geschuldeten Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Kunde CBO die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben.

C.9.16

Das Recht auf Herabsetzung des Preises (Minderung) steht dem Kunden nur zu, wenn CBO dem zustimmt.

C.9.17

Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Kunden zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen (§ 323 Abs. 1 bzw. § 281 Abs. 1 BGB) oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist (§ 323 Abs. 2 bzw. § 281 Abs. 2 BGB) oder von CBO gem. § 439 Abs. 3 BGB bzw. § 635 Abs. 3 BGB verweigert werden kann oder dem Kunden unzumutbar ist, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.

C.9.18

Ansprüche des Kunden auf Schadenersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen sind auch bei Mängeln nach Maßgabe von Ziffer C.10.01 ausgeschlossen und bestehen nur in den Fällen von Ziffer C.10.02.

C.10. Sonstige Haftung

C.10.01

Soweit in diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen nichts anderes bestimmt ist, sind vorbehaltlich nachstehender Ziffer C.10.02 Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Kunden gleich aus welchem Rechtsgrund gegen CBO ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere auch für Schadenersatzansprüche aus Delikt (z.B. § 823 BGB). Soweit die Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von CBO. C.10.02 Die Haftungsbeschränkungen in diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nicht soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit von CBO oder ihrer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruht; bei schuldhaftem Verstoß gegen wesentliche Vertragsverpflichtungen, wobei in diesem Fall der Schadenersatz auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren vertragstypischen Schaden beschränkt ist. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Verpflichtungen, die vertragswesentliche Rechtspositionen des Vertragspartners schützen, die ihm der Vertrag nach seinem Inhalt und Zweck gerade zu gewähren hat; wesentlich sind ferner solche Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut hat und vertrauen darf; bei Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit; bei Verzug, soweit ein fixierter Liefertermin vereinbart ist; bei arglistigem Verschweigen eines Mangels; bei Übernahme einer Garantie und/oder des Beschaffungs- oder Herstellerrisikos im Sinne von §276 BGB durch CBO; in Fällen der zwingenden gesetzlichen Haftung, insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz. Eine Beweislastumkehr zulasten des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

C.10.03

Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Kunde nur zurücktreten oder kündigen, wenn CBO die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Ein freies Kündigungsrecht des Kunden (insbesondere gem. §§ 650, 648 BGB) ist ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.

C.11. Abrufaufträge

C.11.01

Werden Aufträge auf Abruf nicht innerhalb von 4 Wochen nach Ablauf der vereinbarten Abruf-Frist abgerufen, ist CBO berechtigt, Zahlung zu verlangen.

C.11.02

Das gleiche gilt für Abrufaufträge ohne besonders vereinbarte Abruf-Frist, wenn seit Zugang der Mitteilung von CBO über die Versandbereitschaft 4 Monate ohne Abruf verstrichen sind.

C.12. Lagerung / Abnahmeverzug

C.12.01

Sollte eine befristete Lagerung fertiger Waren bei CBO aufgrund Abnahmeverzug notwendig werden, kommt dadurch kein Lagervertrag zustande.

C.12.02

CBO ist auch zur Versicherung lagernder Waren nicht verpflichtet.

C.12.03

Bei Abnahmeverzug ist CBO berechtigt, die Ware auf Gefahr und für Rechnung des Kunden bei einer gewerblichen Lagerei einzulagern.

C.12.04

Bei Lagerung bei CBO kann CBO pro Monat 0,5% des Rechnungsbetrages, mindestens jedoch € 30 und weitere € 25 ab jedem zweiten vollen Kubikmeter Ware monatlich berechnen.

C.12.05

Die beiden vorstehenden Ziffern gelten auch für den Fall, dass der Versand auf Wunsch des Kunden mehr als 2 Wochen über die angezeigte Versandbereitschaft hinaus verzögert wird.

C.12.06

Nimmt der Kunde trotz Fristsetzung die bestellte Ware nicht ab, so ist CBO unabhängig vom Nachweis des tatsächlichen Schadens berechtigt, 25% des vereinbarten Preises als Pauschalabgeltung zu verlangen, sofern der Kunde nicht einen geringeren Schaden nachweist.

C.13. Eigentumsvorbehalt

C.13.01

Sämtliche Lieferungen von CBO erfolgen unter Eigentumsvorbehalt.

C.13.02

Dieser Vorbehalt nebst der nachstehenden Erweiterung gilt bis zur Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden bis zur vollständigen Freistellung aus Eventualverbindlichkeiten, die CBO im Interesse des Kunden eingegangen ist und die im Zusammenhang mit der Lieferung stehen.

C.13.03

Eine Verpfändung der gelieferten Gegenstände ist nicht zulässig.

C.13.04

CBO ist berechtigt, ihre Vorbehaltsware bei wichtigem Grund, insbesondere bei Zahlungsverzug gegen Anrechnung des Verwertungserlöses heraus zu verlangen. Dieses Herausverlangen stellt keinen Rücktritt vom Vertrag dar.

C.13.05

Wenn und soweit das zurückgenommene Gut von CBO anderweitig im üblichen Geschäftsgang als neu veräußert werden kann, schuldet der Kunde ohne näheren Nachweis 10% des Warenrechnungswerts als Rücknahmekosten. Ist eine Veräußerung als neu im üblichen Geschäftsgang nicht möglich, schuldet der Kunde ohne näheren Nachweis weitere 30% des Warenrechnungswerts für Wertverlust. Dem Kunden bleibt jeweils das Recht vorbehalten, einen niedrigeren Prozentsatz nachzuweisen.

C.13.06

CBO behält sich die Geltendmachung eines anderen, weiter gehenden Schadens vor.

C.13.07

Die Be- und Verarbeitung der von CBO gelieferten Ware erfolgt stets im Auftrag von CBO, so dass die Ware unter Ausschluss der Folgen des § 950 BGB in jedem Be- und Verarbeitungszustand und auch als Fertigware Eigentum von CBO bleibt. Wenn die Vorbehaltsware mit anderen ebenfalls unter Ausschluss der Rechtsfolgen des § 950 BGB gelieferten Gegenständen verarbeitet wird, erwirbt CBO zumindest das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Ware von CBO zum Rechnungswert der anderen verarbeiteten Gegenstände.

C.13.08

Der Kunde tritt im Voraus hiermit alle Forderungen aus dem Weiterverkauf (einschließlich der im Wege des Factoring abzutretenden bzw. erlangten Forderungen), der Verarbeitung, dem Einbau und der sonstigen Verwertung unserer Ware an CBO ab. Soweit in den vom Besteller veräußerten, verarbeiteten oder eingebauten Produkten Gegenstände mit enthalten sind, die nicht im Eigentum des Bestellers stehen und für die andere Lieferanten ebenfalls Eigentumsvorbehalt mit Veräußerungsklausel und Vorausabtretung vereinbart haben, erfolgt die Abtretung in Höhe des Miteigentumsanteils von CBO, der einem Bruchteil der Forderung entspricht, andernfalls in voller Höhe.

C.13.09

Die dem Kunden trotz Abtretung verbleibende Einziehungsermächtigung erlischt durch jederzeit zulässigen Widerruf.

C.13.10

Übersteigt der Wert der CBO zustehenden Sicherheiten die Forderung von CBO gegen den Besteller bei Warenlieferungen um 50 %, bei sonstigen Leistungen um 20 %, so ist CBO auf dessen Verlangen verpflichtet, in entsprechendem Umfang Sicherheiten nach Wahl von CBO freizugeben.

C.14. Leistungs- und Erfüllungsort

C.14.01

Leistungs- und Erfüllungsort für die von CBO zu erbringenden Leistungen ist immer der Betrieb von CBO.

C.14.02

Erfüllungsort für Lieferungen ist der Betrieb oder das Lager von CBO insbesondere auch dann, wenn CBO den Transport selbst übernimmt.

C.15. Definitionen

C.15.01

Sämtliche Überschriften in den CBO – Geschäftsbedingungen dienen lediglich der leichteren Lesbarkeit und haben keinen Einfluss auf die Bedeutung und Auslegung der einzelnen Regelungen.

C.15.02

Als schriftliche Willens- und Wissenserklärungen im Sinne der CBO - Geschäftsbedingungen sind auch solche Erklärungen anzusehen, die in Textform (also etwa per Telefax oder eMail) übermittelt werden.

C.15.03

Liefertermine bezeichnen einen Zeitpunkt, sei es einen bestimmten Tag, sei es eine Kalenderwoche o.ä., an dem die Lieferung zu erfolgen hat. Lieferfristen bezeichnen den Zeitraum binnen dessen eine Lieferung zu erfolgen hat. Lieferzeit ist der Oberbegriff für Liefertermine und Lieferfristen.

C.16. Gerichtsstand/ Rechtswahl

C.16.01

Ist der Kunde Kaufmann i.S.d. Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler Gerichtsstand - für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten der Geschäftssitz von CBO in Mülheim an der Ruhr. CBO ist jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung gemäß diesen Allgemeinen Leistungsbedingungen bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.

C.16.02

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts (CISG). Voraussetzungen und Wirkungen des Eigentumsvorbehalts gemäß Abschnitt C.13. unterliegen dem Recht am jeweiligen Lageort der Sache, soweit danach die getroffene Rechtswahl zugunsten des deutschen Rechts unzulässig oder unwirksam ist.

C.17. Schlussbestimmung

Sollte eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen oder eine später in sie aufgenommene Bestimmung ganz oder teilweise unwirksam, nichtig oder nicht durchführbar sein oder werden oder sollte sich eine Lücke in diesen Geschäftsbedingungen herausstellen, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. § 306 Abs. 2 und 3 BGB bleiben davon unberührt.

D. SONDERBEDINGUNGEN FÜR DEN „CBO-WEB-SHOP“

D.1 Geltungsbereich/ Begriffsbestimmungen

D.1.01

Für die Geschäftsbeziehung zwischen CBO als Web-Shop-Anbieter und dem Kunden gelten ausschließlich die Sonderbedingungen für den „CBO-Web-Shop“ in ihrer zum Zeitpunkt der Bestellung gültigen Fassung. Abweichende allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht anerkannt, es sei denn, CBO stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu.

D.1.02

Verbraucher ist, wenn der Zweck der georderten Lieferungen und Leistungen nicht überwiegend seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Dagegen ist Unternehmer jede natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die beim Abschluss des Vertrags in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

D.2 Angebotsumfang/ Vertragsschluss/ Vertragssprache/ Passwort-Nutzung

D.2.1

Das Angebot von CBO in ihrem Web-Shop richtet sich ausschließlich an Unternehmer und nicht an Verbraucher. Der Kunde bestätigt ausdrücklich, dass er in seiner Eigenschaft als Unternehmer bei CBO bestellt und dass die Bestellung von einer vertretungsberechtigten Person erfolgt.

D.2.2

Der Kunde kann nach entsprechender Registrierung aus dem Sortiment von CBO Produkten auswählen und diese über den Button „in den Warenkorb legen“ in einem so genannten Warenkorb sammeln. Über den Button „zahlungspflichtig bestellen“ gibt er einen verbindlichen Antrag zum Kauf der im Warenkorb befindlichen Waren ab. Vor Abschicken der Bestellung kann der Kunde die Daten jederzeit ändern und einsehen. Der Antrag kann jedoch nur abgegeben und übermittelt werden, wenn der Kunde durch Klicken auf den Button „AGB akzeptieren“ diese Vertragsbedingungen akzeptiert und dadurch in seinen Antrag aufgenommen hat.

D.2.3

CBO schickt daraufhin dem Kunden eine automatische Empfangsbestätigung per E-Mail zu, in welcher die Bestellung des Kunden nochmals aufgeführt wird und die der Kunde über die Funktion „Drucken“ ausdrucken kann. Die automatische Empfangsbestätigung dokumentiert lediglich, dass die Bestellung des Kunden bei CBO eingegangen ist und stellt keine Annahme des Antrags dar. Der Vertrag kommt erst durch die Abgabe der Annahmeerklärung durch CBO zustande, die mit einer gesonderten E-Mail (Auftragsbestätigung) versandt wird. In dieser E-Mail oder in einer separaten E-Mail, jedoch spätestens bei Lieferung der Ware, wird der Vertragstext (bestehend aus Bestellung, AGB und Auftragsbestätigung) dem Kunden auf einem dauerhaften Datenträger (E-Mail oder Papierausdruck) zugesandt (Vertragsbestätigung). Der Vertragstext wird bei CBO nicht gespeichert und ist dem Kunden nicht zugänglich.

D.2.4

Der Vertragsschluss erfolgt in deutscher Sprache.

D.2.5

Der Kunde hat bei der Registrierung im CBO-Web-Shop ein sicheres Passwort für sein Benutzerkonto zu vergeben, welches nur vertretungsberechtigten Personen des Kunden bekannt sein dürfen. Das Passwort hat der Kunde streng geheim zu halten und vor dem Zugriff Unberechtigter zu schützen. Der Kunde kann sich bei einer Bestellung nicht darauf berufen, dass eine nicht vertretungsberechtige Person den Bestellvorgang ausgelöst hat, es sei denn, er weist nach, dass er das Passwort entsprechend den Vorgaben geschützt und verwahrt hat.

D.3 Lieferzeiten/ Preise

D.3.1

Etwaig angegebenen Lieferzeiten sind unverbindlich und berechnen sich vom Zeitpunkt der Auftragsbestätigung an, vorherige Zahlung des Kaufpreises vorausgesetzt (außer beim Rechnungskauf).

D.3.2

Die angegebenen Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer und gelten ab Werk bzw. ab Lager, ausschließlich Verpackung. Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben trägt der Kunde.

D.4 Zahlungsmodalitäten

Der Kunde kann die Zahlung per Vorkasse oder auf Rechnung vornehmen. Die Zahlung auf Rechnung ist für Neukunden ist erst nach dem dritten erfolgreich abgeschlossenen Kauf mit Zahlung per Vorkasse möglich.

D.5 Ergänzende Geltung der AGB

Im Übrigen gelten für die Bestellung bzw. Vertragsabschlüsse über den CBO-Web-Shop ergänzend die Abschnitte A. und C. dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen von CBO.